Satzung der Stiftung Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland

mit Sitz in Düsseldorf

 

PRÄAMBEL

In der letzten Lebensphase begleitet zu werden und in Würde zu sterben ist der Wunsch vieler Menschen. Aus diesem Selbstverständnis heraus und im Sinne der Kinderhospizbewegung wurde im Jahr 2004 die Kinderhospiz Regenbogenland gGmbH gegründet. Ursprünglich als Kinderhospiz gedacht, betreute die Einrichtung im Laufe der letzten Jahre immer mehr Jugendliche, was zunehmend eine besondere Herausforderung bedeutete und das Haus vor dem Weiterentwicklungsbedarf stellte. So ist die Idee entstanden, die Kinderhospiz Regenbogenland gGmbH, die vom Förderverein Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland e.V. getragen wird, um die Jugendhospizarbeit zu erweitern. Mit der Errichtung der Stiftung Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland soll die Arbeit der Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland gGmbH in Düsseldorf (und des Fördervereins) auf eine gesicherte Basis gestellt werden. Zudem sollen daneben politisch unabhängig die unten genannten Stiftungszwecke erfüllt werden.

Die Stiftung verfolgt das primäre Ziel, Kindern und Jugendlichen mit einer unheilbaren und lebensbegrenzenden Erkrankung ein erfülltes Leben zu ermöglichen und sie bis zu ihrem Tod zu begleiten. Hierbei werden nicht nur die Bedürfnisse und Wünsche der erkrankten Kinder und Jugendlichen berücksichtigt, sondern es wird auch auf die Belange der Eltern und Geschwister im Sinne einer ganzheitlichen Betreuung der gesamten Familienangehörigen eingegangen.

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Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

 

(1)   Die Stiftung führt den Namen Stiftung Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland.

 

(2)   Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.

 

(3)   Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

 

 

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Stiftungszweck und Stiftungsmittel

 

(1)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie handelt in selbstloser Absicht, d.h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)  Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen und Projekten für unheilbar und lebensbegrenzt erkrankte Kinder und Jugendliche, mit dem Ziel, ihnen ein würdevolles Leben bis zum Tod zu ermöglichen. Zweck der Stiftung ist zudem die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen und Projekten zur Betreuung und Entlastung der Angehörigen sowie die gesellschaftliche Aufklärung über die Kinder- und Jugendhospizarbeit. Weiterer Stiftungszweck ist die Mittelbeschaffung für andere als gemeinnützige anerkannte Organisationen, wenn und soweit diese gleiche oder vergleichbare Zwecke wie diese Stiftung verfolgen, insbesondere die Einwerbung von Mitteln für das Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland gGmbH sowie den Förderverein Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland Düsseldorf e.V.

 

(3) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

 

  1. die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen und Projekten zur stationären und ambulanten Pflege der erkrankten Kinder und Jugendlichen und deren Familien,
  2. die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen und Projekten zur Familien- und Trauerbegleitung für die Eltern der erkrankten Kinder und Jugendlichen,
  3. die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen der Erwachsenenbildung sowie der Mitarbeiterfortbildung im Zusammenhang mit dem Stiftungszweck,
  4. die Aufklärung der Gesellschaft über Kinder- und Jugendhospizdienste,
  5. die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für den Förderverein Kinder- und Jugendhospiz Düsseldorf e.V. (Vereinsregister Düsseldorf Nr. 8586), der wiederum die gGmbH Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland, AG Düsseldorf,  HRB 49464, unterstützt,
  6. die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für andere als gemeinnützig anerkannte Organisationen, wenn und soweit diese gleiche oder vergleichbare Zwecke wie diese Stiftung verfolgen.

(4)   Soweit es für die zukünftige Arbeit des Kinder- und Jugendhospizes Regenbogenland gGmbH sinnvoll erscheint, soll es der Stiftung durch einstimmigen Beschluss des Vorstands und auch des Kuratoriums gestattet sein, die Trägerschaft des Kinder- und Jugendhospizes Regenbogenland gGmbH in Düsseldorf sowie weiterer stationärer oder ambulanter Hospize unmittelbar zu übernehmen.

 

(5)   Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben durch zeitnahe Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens sowie der nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsenden Zuwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften.

 

(6)   Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, begünstigt werden. Die Stiftung darf auch nicht unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen erteilen. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

(7)   Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

 

 

 

  • 3

Stiftungsvermögen

 

(1)   Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und beträgt zur Zeit der Gründung € 125.000 (in Worten: Euro einhundertfünfundzwanzigtausend). Zuwendungen Dritter wachsen je nach dem Willen des Zuwendenden oder soweit dies ansonsten nach § 58 Nr. 11 AO zulässig ist dem Stiftungsvermögen zu (Zustiftungen) oder sind unmittelbar für die in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke zu verwenden (Spenden).

 

(2)   Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

 

(3)   Das Stiftungsvermögen ist im Rahmen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen. Die Stiftung darf Dritte mit der Verwaltung des Stiftungsvermögens beauftragen. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Der Vorstand kann Richtlinien zur Verwaltung des Stiftungsvermögens beschließen.

 

(4)   Das Stiftungsvermögen ist nach den Entscheidungen des Vorstandes zu verwalten. Im Rahmen der steuerlichen Vorgaben des § 58 Ziff. 7 Buchst. a AO sollen entsprechende Rücklagen gebildet werden. Diese sog. freie Rücklage gem. § 58 Ziff. 7 Buchst. a AO soll in erster Linie für den effektiven Kapitalerhalt des Stiftungsvermögens verwendet werden.

(5)   Zustiftungen mit entsprechenden Zweckbestimmungen können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit dem Namen des Zustifters verbunden werden (sog. Namensfonds). Der Namensfonds gewährt dem Zustifter darüber hinaus keine Rechte.

(6)   Die Stiftung darf die Trägerschaft sowie die Verwaltung von nicht rechtsfähigen Stiftungen übernehmen, wenn diese eine vergleichbare Zielsetzung aufweisen und die aus der Übernahme der Verwaltung resultierenden Kosten übernehmen.

 

 

 

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Organe

 

  • Die Stiftung erhält einen Stiftungsvorstand und ein Kuratorium. Der Stiftungsvorstand kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde die Einrichtung weiterer Organe beschließen. Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

  • Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.

 

 

 

  • 5

Aufgaben und Zusammensetzung des

Stiftungsvorstandes

 

  • Der Vorstand besteht aus geborenen und gekorenen Vorstandsmitgliedern. Geborene Mitglieder des Stiftungsvorstands sind die Stifter, soweit sie dem konstituierenden Stiftungsvorstand nach Maßgabe des Stiftungsgeschäfts angehören oder später in den Vorstand berufen werden. Der Vorstand kann die Aufnahme weiterer Vorstandsmitglieder beschließen. Personen, welche nicht zu den Stiftern gehören, können nur gekorene Vorstandsmitglieder sein. Der Vorstand soll mindestens aus zwei, insgesamt aus nicht mehr als fünf Personen bestehen. Juristische Personen können nicht Mitglied des Stiftungsvorstands werden.

 

  • Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er benennt einen Vorsitzenden sowie stellvertretende Vorsitzende. Jeweils zwei geborene Mitglieder des Stiftungsvorstands vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Im Übrigen wird die Stiftung durch den Vorstand gemeinschaftlich vertreten. Gegenseitige Bevollmächtigung ist zulässig. Besteht der Stiftungsvorstand vorübergehend nur aus einer Person, so vertritt diese die Stiftung allein.

 

  • Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands scheidet spätestens mit Erreichen des 80. Lebensjahres aus dem Vorstand aus. Die Amtszeit der gekorenen Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbenennung ist zulässig. Über die Wiederbenennung sowie die Aufnahme neuer Vorstandsmitglieder und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern entscheidet der Stiftungsvorstand durch Beschluss. Das jeweils betroffene Vorstandsmitglied hat dabei kein Stimmrecht. Die Abberufung eines geborenen Vorstandsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

 

  • Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks in Übereinstimmung mit dieser Stiftungssatzung. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen. Der Vorstand tritt mindestens halbjährlich auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Mitglieder des Stiftungskuratoriums haben das Recht, an den Versammlungen des Vorstands teilzunehmen.

 

  • Den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

 

 

  • 6

Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

 

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen. Tut er dies, so führt dieser die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters i.S.d. § 30 BGB. Der Geschäftsführer kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, sofern die Erträge des Stiftungsvermögens dies zulassen und die Erfüllung des Stiftungszwecks hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

 

 

  • 7

Stiftungskuratorium

 

(1)   Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums benennt der Vorstand. Dem Kuratorium sollen regelmäßig mindestens fünf, jedoch nicht mehr als fünfzehn Personen angehören. Die Amtszeit der benannten Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Jedes Mitglied des Kuratoriums scheidet spätestens mit Erreichen des 80. Lebensjahres aus dem Kuratorium aus. Wiederbenennung ist zulässig. Über die Wiederbenennung, die Benennung neuer und die vorzeitige Abberufung amtierender Kuratoriumsmitglieder entscheidet der Stiftungsvorstand.
(2)  Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Mitglieder des Kuratoriums vertreten das Kuratorium.

 

(3)  Mitglieder des Stiftungsvorstands können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein.

(4)   Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Stiftungsvorstand bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks und bei der Verwendung der Stiftungsmittel zu beraten und zu unterstützen. Das Kuratorium tritt mindestens halbjährlich auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Mitglieder des Stiftungsvorstands haben das Recht, an den Versammlungen des Kuratoriums teilzunehmen.

 

  • Den Mitgliedern des Kuratoriums dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

 

 

 

  • 8

Beschlüsse

 

(1)   Stiftungsvorstand und Kuratorium sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(2)   Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind. Als schriftlich gelten auch Beschlüsse, welche im Umlaufverfahren via Post, E-Mail oder Telefax zustande kommen.

 

 

 

 

  • 9

Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

 

(1)   Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der rechtswirksamen Errichtung der Stiftung und endet am 31.12. dieses Jahres.

 

(2)   Der Vorstand hat nach Schluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht sowie eine Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen. Dabei ist gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu verfahren. Der Jahresabschluss ist durch das Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen.

 

(3)   Der Rechenschaftsbericht und die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sind der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Sie ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

 

 

 

 

  • 10

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

 

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von dem Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne des Anschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu sein und sich möglichst nahe an dem bestehenden Stiftungszweck zu orientieren.

 

 

 

  • 11

Satzungsänderung

 

(1)   Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

 

(2)   Beschlüsse über Änderungen der Satzung sind der Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks oder der Organisation der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

 

 

 

  • 12

Auflösung der Stiftung

 

Der Stiftungsvorstand kann einstimmig die Auflö­sung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehre­ren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stif­tungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nach­haltige Erfüllung eines nach § 9 geänderten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

 

 

 

  • 13

Vermögensanfall

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Förderverein Kinderhospiz Düsseldorf e.V. oder ersatzweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gleich gelagerten Interessen an. Das anfallende Stiftungsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.

 

 

 

 

  • 14

Stellung des Finanzamtes

 

(1)   Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

(2)   Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

 

 

 

  • 15

Stiftungsaufsicht

 

(1)   Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse gem. §§ 9 bis 11 dieser Satzung.

 

(2)   Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.