Der Verein führt den Namen Förderverein Kinder- und Jugendhospiz Düsseldorf e.V.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 2. Februar 1999.
Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 - Zweck des Fördervereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die palliative Begleitung unheilbar und lebenslimitiert erkrankter Kinder und Jugendlichen mit dem Ziel, den Kindern ein würdevolles Leben bis zum Tod zu ermöglichen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
stationäre und ambulante Pflege der erkrankten Kinder und Jugendlichen in ihren Familien,
die Unterstützung der Geschwister der erkrankten Kinder und Jugendlichen,
die Familien- und Trauerbegleitung für die Eltern der erkrankten Kinder und Jugendlichen,
Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für die Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland gGmbH oder gleichartiger Unternehmen,
Förderung und Beteiligung an Stiftungen, die im Sinne dieser Satzung aktiv sind. Insbesondere die Beteiligung an der Stiftung Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland,
Die Förderung von Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet von Krankheiten und deren Ursache, die die Ursache der Erkrankung der Kinder und Jugendlichen ist.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden. Der Vorstand kann ausnahmsweise beschließen, auch minderjährige Personen aufzunehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, soweit deren Erziehungsberechtigte schriftlich zustimmen und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über Annahme oder auch Ablehnung eines Antrages kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
Gast- und Ehrenmitglieder können aufgenommen werden. Gast- und Ehrenmitglied kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet und jede juristische Person werden. Minderjährige Personen dürfen aufgenommen werden, wenn sie das 12. Lebensjahr vollendet und die Erziehungsberechtigten der Aufnahme schriftlich zugestimmt haben.
Gast- und Ehrenmitgliedschaften sind kostenfrei. Die Ehrenmitgliedschaft ist unbefristet und wird für besondere Verdienste um das Kinder- und Jugendhospiz vergeben. Die Regularien für eine Ehrenmitgliedschaft sind in der Geschäftsordnung geregelt. Über die Vergabe einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Gast- bzw. Geschenkmitgliedschaft ist befristet auf ein Jahr und soll an Personen vergeben werden, die die Ziele des Vereins besonders fördern. Für die Gastmitgliedschaft ist ein Mitglied als Pate/Bürge zu benennen. Dieser trägt die Kosten der Gastmitgliedschaft. Ziel der Gastmitgliedschaft ist es aus der Gastmitgliedschaft eine ordentliche Vereinsmitgliedschaft werden zu lassen. Über die Aufnahme entscheidet über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Es ist wünschenswert, dass die Vereinsmitglieder bei den geplanten und vom Verein geförderten Projekten mitwirken, indem sie ggf. Geld- und Sachwerte sowie ihr Wissen in die Planung und Durchführung der Vorhaben mit einbringen.
Der Vorstand kann Personen als Ehrenmitglieder aufnehmen.
§4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Freiwilligen Austritt
Streichung aus der Mitgliederliste
Ausschluss
Tod
Der Austritt des Mitgliedes aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Quartals zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei andauernder Zahlungsunwilligkeit.
Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Mitglied ist im Vorfeld der Beschlussfassung mündlich oder schriftlich zum Verstoß anzuhören. Entrichtete Beiträge des jeweils laufenden Kalenderjahres werden bei Ausscheiden eines Mitgliedes nicht rückerstattet, da diese zu Anfang des Kalenderjahres in der Budgetplanung berücksichtigt wurden.
Die Mitgliedschaft endet außerdem mit der Auflösung der juristischen Person.
Gastmitgliedschaften enden automatisch mit Ablauf der einjährigen Mitgliedschaftsfrist, die mit dem Tag der Aufnahmeentscheidung im Sinne von §3, Ziffer 1 beginnt.
§5 - Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Beiträge. Diese sind zum einen die von den Mitgliedern zu entrichtende Aufnahmegebühr und zum anderen der Jahresbeitrag. Die Höhe wird auf der Jahreshauptversammlung beschlossen. Im Fall des § 3 Ziff. 1 Satz 2 (Aufnahme von Minderjährigen) sind die Erziehungsberechtigten zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
Im Übrigen erhält der Verein seine Mittel aus zweckgebundenen freiwilligen Spenden oder andersartigen Zuwendungen. Ein freiwilliger monatlicher Mehrbetrag in Form einer Spende verbessert die Wirksamkeit der Arbeit des Vereins.
Der Vorstand kann Beitragsermäßigungen gewähren.
Um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen, können Rücklagen nach den steuerlichen Bestimmungen der Abgabenordnung gebildet werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.03. für das laufende Jahr oder – im Falle der Aufnahme eines neuen Mitglieds – unverzüglich, spätestens aber 3 Monate nach der Aufnahme zu entrichten.
§6 - Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
Vorstand
Beirat
Mitgliederversammlung
§7 - Vorstand
Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand wird gebildet aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern.
Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre in geheimer Wahl gewählt und bleibt – vorbehaltlich seiner Abwahl – für diese Zeit im Amt, es sei denn, er tritt aus persönlichen Gründen zurück. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt im Wege der genannten Ämterwahl, d. h. die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und 3 Beisitzer in getrennten Wahlgängen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit (§ 11 Ziffer 5 c) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Die Wahlen für sämtliche Mitglieder des Vorstands finden alle 3 Jahre statt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied, welches dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Auf dieser findet eine Ergänzungswahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds statt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder - darunter entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende - vertreten den Verein gemeinsam.
§8 - Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem darüber zu wachen, dass die satzungsgemäßen Ziele des Vereins beachtet und eingehalten werden. Außerdem besteht seine Aufgabe darin:
Führung der laufenden Geschäfte
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
Vorbereitung und Einladung des Beirats zu Fachtagungen
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufstellung eines Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
Erstellung eines Jahresberichtes nach Ablauf des Geschäftsjahres
Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 4 dieser Satzung
Kooptierung von bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht. Auf Beschluss des Vorstands kann ihnen dieses im Einzelfall erteilt werden. Beispiele: Schirmherrin, Mitglied im Bundesvorstand, das den Förderverein vertritt.
Hinsichtlich des Satzungszweckes hat der Vorstand im Wesentlichen die folgenden Aufgaben:
Auswahl geeigneter zu fördernder hospizbezogener Maßnahmen
Entscheidung über die Förderung von Vorschlägen der Mitglieder des Vereins
Erstellung von Arbeitspapieren
Steuerung und Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Mitgliedern des Vereins zur Durchführung hospizbezogener Maßnahmen
Nach Schluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand einen Jahresabschlussbericht, der von einem Rechnungsprüfer, insbesondere auch auf die satzungsmäßige Verwendung der Gelder zu prüfen ist. Dieser darf weder dem Vorstand noch dem Verein angehören.
Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann der Vorstand externe Fachleute mit der Umsetzung beauftragen (z.B. Steuerberatung, Rechtsberatung etc.).
Der Vorstand bildet auch die Gesellschafterversammlung an beteiligten Gesellschaften (gGmbH).
§9 - Beschlussfassung des Vorstandes
Der oder die Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 4 Wochen. Zwei Vorstandsmitglieder können gemeinsam unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung verlangen. Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzung oder bestimmt bei Verhinderung einen „Tagespräsidenten“, der die Sitzung für ihn leiten kann.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, ungeachtet der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder. Im Falle, dass nicht alle Vorstandsmitglieder mitgestimmt haben, wird bei Stimmengleichheit von dem oder der Vorstandsvorsitzenden eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einberufen.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu führen. Das Protokoll ist von dem oder der Vorstandsvorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterschreiben. Alle Vorstandsmitglieder erhalten das Sitzungsprotokoll in Kopie.
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren telefonisch, schriftlich oder per Fax gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
§10 - Beirat
Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Verein einen Beirat ernennen.
Der Beirat ist ein Fachgremium des Vereins. Die Mitglieder werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Hinblick auf die Wahl- und Abberufungsmodalitäten gilt § 11 Abs. 5 dieser Satzung entsprechend.
Der Beirat sollte nach Möglichkeit den Vorstand bei der Erstellung von Arbeitspapieren und bei der Planung von Projekten und begleitenden Maßnahmen des Vereins unterstützen. Er sollte dem Vorstand bei hospizbezogenen Maßnahmen mit seinen Fachkenntnissen in den Phasen der Vorplanung, Abwicklung und Durchführung beratend zur Seite stehen.
Der Vorstand kann bei Bedarf den Beirat zu Fachtagungen und Projektbesprechungen einberufen. Der Beirat kann aufgrund seiner beratenden Funktion Arbeitspapiere und Empfehlungsnoten erstellen, jedoch keine vereinsleitenden Beschlüsse herbeiführen.
§11 - Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt (Jahreshauptversammlung). Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern form- und fristgerecht vier Wochen vor dem Termin zugestellt. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
Für die Leitung der Mitgliederversammlung wird aus den Reihen der Vorstandsmitglieder ein Versammlungsleiter bzw. eine Versammlungsleiterin bestimmt. Den Protokollführer oder die Protokollführerin schlägt der Vorstand vor. Beide werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins im Sinne von § 3 Ziff. 1, deren Mitgliedschaft bereits seit mindestens 6 Monaten besteht und die ihren Mitgliedsbeitrag (§ 5) bezahlt haben. Soweit minderjährige Personen Vereinsmitglieder sind, wird deren Stimmrecht bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahres durch ihre Erziehungsberechtigten ausgeübt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen, prüft und genehmigt die Jahresabrechnung und entlastet den Vorstand.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Das Stimmrecht kann nicht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Es gelten die folgenden Abstimmungsmodalitäten:
Eine allgemeine Beschlussfassung ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Vereinsmitglieder möglich.
Bei Wahlen von Beiratsmitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
Eine Änderung der Satzung ist nur mit Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. Einzelne Mitglieder erhalten kein Initiativrecht für Satzungsänderungen. Änderungsvorschläge sind über den Vorstand einzureichen. Satzungsänderungen werden spätestens 14 Tage vor Beschlussfassung allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gegeben.
Die Auflösung des Vereins ist nur mit Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder möglich. Die Beschlussfassung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder kann auch schriftlich erfolgen.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine(n) Ehrenvorsitzende(n) wählen, der die Ehrenvorsitzende(n) hat das Recht an Vorstandsvorsitzungen teilzunehmen und hat Rederecht.
Die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.
§12 - Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vermögens des Vereins betraut werden und Vollmacht zur Regelung des Vermögens erhalten.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für kinderhospizbezogene gemeinnützige Zwecke in Düsseldorf zu verwenden hat.
§13 - Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Düsseldorf.
§14 - Satzungsänderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaft oder von sonstigen Behörden verlangt werden, selbstständig vorzunehmen. Im Übrigen gilt § 11 Ziff. 5 d.
Satzung in der Fassung vom 09.11.2017 nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf am 19.12.2017